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Bestehen Abschlussprüfung Speditionskaufmann

Bestehen Abschlussprüfung Speditionskaufmann

Wenn man als Auszubildender kurz vor seiner Abschlussprüfung als Speditionskaufmann steht , fragen sich viele, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Prüfung vor der Handelskammer als bestanden angesehen wird. Im vorliegenden Beitrag möchte ich kurz auf die Rechtsgrundlagen, die Voraussetzungen für das Bestehen, das Sperrfach, eine mögliche mündliche Ergänzungsprüfung sowie auf das Nichtbestehen eingehen. 

Zur Steigerung der Abschlussquote empfehle ich an dieser Stelle meinen Prüfungsvorbereitungskurs für Speditionskaufleute, über den ihr hier mehr erfahren könnt.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Abschlussprüfung bei der Handelskammer ist die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung“ vom 26.07.2004.

Hier sind in § 9 „Abschlussprüfung“ in den Absätzen vier und fünf die Voraussetzungen für das Bestehen der Abschlussprüfung kodifiziert.

Voraussetzungen für das Bestehen

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Bild von MChe Lee on Unsplash

Es gibt insgesamt vier Voraussetzungen für das Bestehen der Abschlussprüfung:

a) In keiner Prüfungsleistung darf eine sechs („ungenügend“) durch den Prüfling erreicht werden.

Anmerkung: „Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.“ (§ 9 Abs. 2 SpedKfmAusbV 2004).

b) Es müssen über alle vier Prüfungsbereiche 200 Punkte erzielt werden.
c) Es darf keine fünf („mangelhaft“) in dem Prüfungsbereichen Leistungserstellung in Spedition und Logistik geschrieben werden.
d) Es darf maximal eine mangelhafte Leistung („fünf“) in den Prüfungsbereichen Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch erbracht werden.

Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ, d.h. alle zusammen erfüllt werden.

Sperrfach

Der Prüfungsbereichen „Leistungserstellung in Spedition und Logistik“ ist ein so genanntes Sperrfach, d.h. hier muss mindestens eine ausreichende Leistung erbracht werden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle anderen Prüfungsbereiche keine Sperrfächer darstellen.

Sollte in der schriftlichen Abschlussprüfung in dem Prüfungsbereichen „Leistungserstellung in Spedition und Logistik“ eine mangelhafte Leistung erzielt worden sein, dann besteht die Möglichkeit diese durch eine mündliche Nachprüfung auszugleichen.

Mündliche Nachprüfung

Eine mündliche Nachprüfung kommt nur in Betracht, wenn hierdurch die Prüfung insgesamt bestanden werden kann. Daraus folgt, dass es keine mündliche Nachprüfung geben kann, wenn z.B. eine ungenügende Leistung erzielt wurde oder drei mangelhafte Leistungen in schriftlichen Bereichen erbracht wurden. Es kann auch maximal eine mündliche Nachprüfung erfolgen und diese auch nur in den schriftlichen Prüfungsbereichen.

Die mündliche Nachprüfung erfolgt im Anschluss an das fallbezogene Fachgespräch. Die Nachprüfung dauert ca. 15 Minuten und wird durch den Vertreter der Berufsschule durchgeführt.

Das Ergebnis der mündlichen Nachprüfung erfolgt im Verhältnis 2:1 mit dem erbrachten schriftlichen Ergebnis.

Beispiel: Sie haben 40 Punkte im schriftlichen Prüfungsbereich erzielt. In der mündlichen Nachprüfung haben Sie 60 Punkte erreicht.

Das Endergebnis lautet dann: 40*2+60*13=47 Punkte

In diesem Fall hätte die mündliche Nachprüfung keinen Erfolg gehabt. Das Rechenbeispiel soll zeigen, dass man aufgrund der Gewichtung bei der mündlichen Nachprüfung deutlich besser sein muss als in der schriftlichen Prüfung, um zu bestehen.

Wenn die Leistungen nicht ausreichend waren

Sollte es bei der schriftlichen Prüfung nicht gereicht haben, so hast du die Möglichkeit ein halbes Jahr später die Prüfung zu wiederholen.

Die gute Nachricht ist, dass bereits bestandene Prüfungsbereiche nicht nochmal wiederholt werden müssen. Ein Prüfungsbereich gilt als bestanden, wenn dieser mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

Ich wünsche euch viel Erfolg bei deiner Prüfung!